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Churer Fest Reglement

1. Allgemeines

1. Sinn und Zweck dieses Reglements
Dieses Reglement regelt die Zusammenarbeit zwischen
• dem Organisationskomitee des Churer Festes (nachstehend OK genannt) und der Stadtverwaltung sowie zwischen
• dem OK und den am Fest Mitwirkenden.
Insbesondere sollen die von den einzelnen zu erbringenden Leistungen sowie die Rechte und Pflichten geregelt werden.

2. Zeitpunkt und Dauer des Festes

Das Churer Fest findet in der Regel über das letzte Wochenende der Sommerferien der Churer Stadtschule als Volksfest statt. Das genaue Datum und die Dauer bestimmt auf Antrag des OK der Stadtrat.

3. Festareal

Das Festareal umfasst das Gebiet der Altstadt, begrenzt durch die Grabenstrasse - Fontanastrasse - Engadinstrasse - Plessurquai - Martinsplatz - Rabengasse - Hegisplatz - Karlihof - Reichsgasse - Untertor und Stadthallenplatz.
Mit besonderer Bewilligung des Stadtrates können im Bedarfsfalle auch ausserhalb des umschriebenen Gebietes sich befindliche Plätze und Strassen in Anspruch genommen werden.

4. Organisationskomitee Churer Fest

Das OK konstituiert sich selbst. Von Amtes wegen hat jeweils mindestens je ein Vertreter der Stadtpolizei, des Tiefbau- und Vermessungsamtes und der IBC Einsitz im OK. Bei Bedarf können weitere Personen beigezogen werden.
Die Vorbereitung und organisatorische Durchführung des Festes obliegt dem OK. Dieses trifft die erforderlichen Massnahmen in Anlehnung an die Weisungen der verschiedenen Amtsstellen.

5. Bewilligung zur Benützung des Grundes

Der Stadtrat erteilt dem OK die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes in dem in Ziff. 3 umschriebenen Festareal. Allfällige Bewilligungen die Privatgrund betreffen, sind durch die Interessierten direkt bei den einzelnen Besitzern einzuholen.
Das OK erteilt an die Mitwirkenden die Bewilligung für Verkaufsstände oder einzelne Festplätze nach der Grösse ihrer Organisation. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar, Untervermietung ist nicht gestattet.
Das OK bestimmt im Einvernehmen mit der Polizei und den einzelnen Platzbetreibern die Standorte der Festwirtschaften, Tanzflächen, Schaustellerunternehmen, Verkaufsstände, Darbietungen, Schlechtwettereinrichtungen etc.
Es ist den Platzbetreibern untersagt, innerhalb des Areals Flächen oder Luftraum entgeltlich oder unentgeltlich zu vermieten.
Gesuche für die Benützung eines Platzes innerhalb des Festareals sind mit besonderem Formular dem OK einzureichen. Die Ausschreibung durch das OK erfolgt jeweils bis 31. Dezember des Vorjahres im Stadtamtsblatt.
Der Entscheid des OK über die Vergabe der Festplätze ist endgültig.

6. Sicherheit

Die Platzbetreiber halten sich strikte an sämtliche Auflagen betreffend Sicherheit. Die Stadtpolizei und Feuerwehr bezeichnen Freiräume, Fluchtwege und Rettungsachsen auf dem gesamten Festareal. Vor Festbeginn werden die Bauten der Platzbetreiber kontrolliert. Falls Abweichungen gegenüber den Auflagen festgestellt werden, müssen Korrekturen vor Festbeginn vorgenommen werden. Das OK kontrolliert auch während des Festbetriebs die Einhaltung der Freiräume, Fluchtwege und Rettungsachsen. Den Weisungen ist strikte Folge zu leisten.
Das OK koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Stadtpolizei, der Feuerwehr, der Feuerpolizei, der Sanität und privaten Sicherheitsfirmen. Nach dem Churer Fest erfolgt eine Manöverkritik zwischen diesen Parteien. Diese Sitzung findet bis spätestens Ende Jahr statt. Es werden Massnahmen für das Folgejahr festgelegt.
Ausnahmen von Auflagen kann nur die Stadtpolizei gestatten. Die Platzbetreiber haben hierzu ein schriftliches Gesuch einzureichen.

7. Rücksichtnahme auf Bäume und Pflanzen

Auf bestehende Bäume, Pflanzen und Anlagen ist Rücksicht zu nehmen. Falls erforderlich, koordiniert das OK Platzüber- und abnahmen. Für die Entfernung von Ästen und Pflanzungen bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Gartenbau des Städtischen Hochbauamtes.

8. Elektrische- und Wasseranschlüsse

Im Festareal werden in vernünftigen Abständen Wasser- und Stromanschlussstellen durch die IBC erstellt. Die Standorte werden zwischen dem OK und der Stadtverwaltung jeweils festgelegt. Die Bereitstellung von Baustromsicherungsverteilkasten, wie auch alle weiteren Installationen zu den einzelnen Verbrauchern oder Feinverteilern, ist Sache der Veranstalter.
Veränderungen in der Strominstallation oder der Einsatz von neuen, energieverbrauchenden Geräten sind mit der IBC abzusprechen.

9. Signalisation

Die Stadtpolizei erstellt die erforderliche Signalisation.
Interne Schilder, die das Fest betreffen, sind Sache des OK und der einzelnen Betreiber. Diese Schilder dürfen nicht mit offiziellen Verkehrssignalen verwechselt werden.

10. Abgabe von Speisen und Lebensmittel

Die Abgabe von Speisen und Getränken jeglicher Art darf, wenn keine Spülmaschinen vorhanden sind, ausschliesslich in splittervermeidenden Einwegbehältnissen erfolgen. Auf den Festplätzen sind geeignete Behälter für die Aufnahme von Abfall etc. aufzustellen.
Allfällige sich im Besitze der Stadt befindliche geeignete Behälter werden kostenlos zur Verfügung gestellt, die Wartung ist Sache der Betreiber.
Die Platzbetreiber verwenden Glas nur innerhalb ihrer Stände. Um das Scherbenproblem zu minimieren, ist die Abgabe von Getränken in Glasbehältnissen über die Gasse verboten.
Das OK setzt nach Absprache mit den Festwirten die Verkaufspreise für das Grundsortiment (Wustwaren, Bier, Wein, Mineralwasser, Kaffee etc.) verbindlich fest.
Die Preise sind durch gut sichtbar angebrachte Anschriften am Verkaufsort bekannt zu geben.

11. Lieferfirmen

An allen Verkaufsstellen im zur Verfügung gestellten Festareal sind für Lieferungen von Speisen und Getränken das Churer Gewerbe sowie allfällige Abmachungen des OK mit den Sponsoren zu berücksichtigen.
Ausnahmen müssen vom OK genehmigt werden.

12. Beginn der Einrichtungsarbeiten

Der Zeitpunkt für das Aufstellen und Einrichten der Festwirtschaften, Verkaufsstände etc. wird vom OK in Absprache mit der Stadtpolizei festgelegt und den Organisatoren mitgeteilt.

13. Orientierung der Anwohner etc., Freihalten von Eingängen

Die am Churer Fest Mitwirkenden haben nach der Zuteilung des Platzes die betroffenen Hauseigentümer, Pächter oder Anwohner zu orientieren. Die Haus- und Geschäftseingänge dürfen nicht versperrt werden.

14. Einschränkung am Sonntag

Während der Zeit des Gottesdienstes am Sonntag sind im Freien musikalische Darbietungen untersagt. Ausgenommen sind Darbietungen, die im Zusammenhang mit einer religiösen Feier vorgenommen werden.

15. Reinigung des beanspruchten Standplatzes und Kehrichtabfuhr

Reinigung:

Die Festwirte, Schausteller, Inhaber von Verkaufsständen usw. haben dafür zu sorgen, dass sowohl am Samstag- wie auch am Sonntagmorgen sowie nach Festschluss der von ihnen beanspruchte Platz gereinigt wird. Durch den Werkbetrieb der Stadt Chur wird sowohl samstags wie auch sonntags eine Strassenreinigung durchgeführt.

Kehrichtabfuhr:

Samstagmorgen, Sonntagmorgen sowie nach Festschluss wird der Kehricht an den durch das OK und den Werkbetrieben festgelegten Standorten abgeholt. Spezialabfälle, wie z.B. Frittieröle etc., sind an der vom OK bezeichneten Sammelstelle abzuliefern.

16. Räumung des beanspruchten Platzes

Bis am Montag, 07.00 Uhr, sind auf Strassen und Plätzen die Bestuhlung sowie die Durchfahrt behindernde Stände und Einrichtungen wegzuräumen. Bis spätestens Sonntag um 20.00 Uhr muss die Grabenstrasse geräumt sein.

17. Kontaktstelle

Das OK unterhält eine Pikett-Organisation. Die Einsatzliste wird den Vereinen vor Festbeginn zugestellt.

18. Organisationsbeiträge

Die Inhaber von Benützungsbewilligungen (Ziff. 5) haben je nach Grösse der Beanspruchung des Festareals (Festwirtschaften, Schaustelleranlagen, Verkaufsstand usw.) dem OK einen Organisationsbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe richtet sich nach dem Reglement über die Platzkategorien und wird den Beitragspflichtigen mit der Platzzuteilung bekannt gegeben.
Die Platzzuteilung erhält erst ihre Gültigkeit, wenn die vom OK geforderte Anmeldegebühr termingerecht geleistet wurde.
Der Organisationsbeitrag wird vom OK bei den Platzbetreibern während des Churer Festes in bar erhoben. Weitere Abgaben und Gebühren beschliessen die Vertreter der teilnehmenden Vereine anlässlich der Genehmigung des Budgets an der Orientierungsversammlung.

19. Tombola und Plakettenverkauf

Eine allfällige Tombola oder ein Plakettenverkauf darf nur vom OK organisiert, bzw. vergeben werden.

20. Werbung, PR, Sponsoring

Das OK betreibt ein angemessenes Marketing. Es ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und unterhält die offiziellen Kontakte zu den Medien und Gästen. Es wird eine Homepage www.churerfest.org unterhalten.
Private Initiativen, die mit diesen Zielen übereinstimmen, sind dem OK vorgängig für die Koordination zu melden und werden von diesem gegebenenfalls unterstützt und gefördert.
Ein Gesamtsponsoring wird exklusiv vom OK umgesetzt. Der Ertrag des Gesamtsponsorings fliesst in das Jahresergebnis und wird gemäss Ziff. 34 verwendet.
Den teilnehmenden Vereinen ist es untersagt, eigenen Sponsoren auf Festplätzen einen Auftritt zu verschaffen. Werbung von Lieferanten mittels Banderolen, Transparenten, Plakaten etc. sind in dezenter Form zulässig, müssen aber mit dem OK vorgängig abgesprochen werden. Der Auftritt eines Konkurrenzbetriebes zu den Sponsoren wird nicht genehmigt.

21. Orientierende Unterlagen für die Stadtpolizei

Den Platzbetreibern werden rechtzeitig Unterlagen, wie eine Grundbuchplankopie des Festplatzes sowie diverse Formulare abgegeben.
Dem OK sind von den Platzbenützern die verlangten Unterlagen einzureichen.

22. Überwachung des Festareals

Das OK sorgt für eine zweckmässige Überwachung des Festareals während der Nacht. Das OK haftet nicht für den Diebstahl und die Sachbeschädigungen der Mobilien. Die Bewachung der Musikanlagen, Getränkestände und übrigen Mobilien hat durch die Platzbetreiber zu erfolgen.

 

II. Zusätzliche Bestimmungen für Festwirtschaften

23. Standorte der Festwirtschaften

Unter den Namen des Churer Festes fallende Festwirtschaften befinden sich nur innerhalb des Festareals nach Ziff. 3.

24. Übernahme von Festwirtschaften

Der Betrieb von Festwirtschaften erfolgt in erster Linie durch die örtlichen Vereine.
Die Vereine müssen sich über eine genügende Anzahl Mitglieder und Helfer ausweisen können. Auf Verlangen sind Mitgliederlisten, Statuten und eine Jahresrechnung vorzuweisen. Gastwirten innerhalb des Festareals können bei Verfügbarkeit ebenfalls Festplätze zugeteilt werden.

25. Berücksichtigung der Vereine

Grundsätzlich haben alle in Chur domizilierten Vereine die Möglichkeit, am Churer Fest teilzunehmen und einen Festplatz zu betreiben. Die Auswahl der Vereine erfolgt durch das OK.

26. Städtische Abgaben / Dienstleistungen

Für die Festwirtschaftsbewilligungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
Die Dienstleistungen und weitere Gebühren der Stadt werden vom Stadtrat in Absprache mit dem OK in einer Pauschale festgelegt.

27. Kosten der Einrichtungen

Alle erforderlichen Einrichtungen (Buffetanlagen, Kühleinrichtungen, Bestuhlungen, Überdachungen, Beleuchtungen etc.) gehen zu Lasten des Festwirtes, resp. des Vereins.

28. Verkaufsstände, Geschicklichkeitsspiele, Attraktionen

Weitere, nicht zum Betrieb einer Festwirtschaft gehörende Verkaufsstände sind grundsätzlich untersagt. Vereinsartikel dürfen an einem Stand verkauft werden.
Jedem Verein oder Festwirt kann das Aufstellen eines Geschicklichkeitsspieles bewilligt werden. Die Art des Spieles ist vorgängig dem OK mitzuteilen.

29. Tanz- und Unterhaltungsorchester

Das OK bezeichnet diejenigen Festplätze, auf denen Unterhaltungsmusik geboten werden kann. Für die übrigen Festplätze muss vor Vertragsunterzeichnung mit Musikgruppen zwecks Koordination ein Gesuch an das OK gerichtet werden.
Die Vereine engagieren die Orchester auf eigene Rechnung.

30. Haftpflichtversicherung für Festwirtschaften

Das OK schliesst für die Festwirtschaften eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden von Dritten ab. Der Prämienanteil ist im Organisationsbeitrag integriert.
Schadenfälle sind dem OK sofort zu melden. Schadenmeldungen, welche nach einer Frist von 14 Tagen nach dem Ereignis eingehen, werden von der Versicherung nicht mehr berücksichtigt.

 

III. Zusätzliche Bestimmungen für Schausteller und Marktfahrer

31. Schausteller und Marktfahrer

Standplätze für Schausteller und Marktfahrer werden direkt vom OK vermittelt und zugeteilt. Die Standplatzgebühren werden jährlich vom OK festgelegt.

 

IV. Haftpflichtversicherung

32. Haftpflichtversicherung für Vereine und Schausteller

Sämtliche Teilnehmer, d.h. Vereine, Schausteller usw., sind verpflichtet, eine bedarfskonforme Haftpflichtversicherung abzuschliessen für Schäden, welche verursacht werden durch eigene Darbietungen und selber errichtete Installationen (ausgenommen aus dem Betrieb von Festwirtschaften). Der Versicherungsnachweis ist dem OK vorzulegen und gilt als integrierender Bestandteil zur Festzulassung.

 

V. Schlussbestimmungen

33. Organisation

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
An Orientierungsversammlungen werden die teilnehmenden Vereine über
• den Ablauf des Festes,
• Dienstleistungen des OK,
• Auflagen und das
• Rahmenprogramm
orientiert.
Orientierungsversammlungen werden durch das OK einberufen. Die Teilnahme ist für die Platzbetreiber obligatorisch.
Bis Ende April wird die erste Orientierungsversammlung des Geschäftsjahres mit allen teilnehmenden Vereinen durchgeführt. Die Jahresrechnung des OK muss bis zum 31. März von den Revisoren abgenommen werden. Zu Handen der nächsten Orientierungsversammlung muss ein Revisorenbericht erstellt werden, der dem OK-Präsident bis spätestens am 30. April abgeliefert werden muss.
Bis Ende Juni wird die zweite Orientierungsversammlung des Geschäftsjahres mit allen teilnehmenden Vereinen durchgeführt. Die Vereine nehmen Kenntnis von der Jahresrechnung des OK und vom Revisorenbericht. Die Orientierungsversammlung genehmigt das Budget und das Reglement über die Platzgebühren für das aktuelle Geschäftsjahr. Ferner wählt die Orientierungsversammlung zwei Revisoren für jeweils drei Jahre.
Nach Bedarf lädt das OK die teilnehmenden Vereine zu weiteren Sitzungen ein.

34. Verwendung der Geldmittel

Die Einnahmen aus den Anmeldegebühren und Organisationsbeiträgen, Tombola, Plakettenverkauf, Sponsoring und anderen Zuwendungen werden für die Aufwendungen des OK, für reglementierte Ausgaben sowie eventuelle Anschaffungen oder Aktionen verwendet. Ein allfälliger Reinertrag wird als Rückstellung für Jahre verbucht, in denen durch höhere Gewalt kleinere Einnahmen erzielt werden.
Überschüsse, die über die Zuweisung an die Rückstellungen hinaus gehen, werden nach Vorschlag des OK an die teilnehmenden Vereine zurückerstattet. Damit sollen die Gebühren für die teilnehmenden Vereine tief gehalten werden. Der Beschluss über die Verwendung der Geldmittel erfolgt an der Orientierungsversammlung mit allen teilnehmenden Vereinen anlässlich der Abnahme der Jahresrechnung.

35. Auflösung der Trägerschaft

Sollte sich keine Trägerschaft mehr für die Organisation des Churer Festes finden, wird das Vermögen der OK-Kasse auf einem durch die Stadt Chur verwalteten Fonds hinterlegt. Sollte sich innert 15 Jahren keine neue Trägerschaft finden, fällt das Fondsvermögen an wohltätige Institutionen auf dem Platze Chur. Der Stadtrat entscheidet über die Verteilung.

36. Schiedsrichter

Über Streitfälle zwischen OK und Gesuchstellern, die sich aus dieser Festordnung ergeben (Ausnahmen siehe Ziff. 5), entscheidet endgültig der Präsident des Bezirksgerichts Plessur in Chur im ordentlichen Verfahren als Schiedsrichter.

37. Gerichtsstandklausel

Im Falle von Differenzen mit Dritten über Haftpflichtansprüche wird Chur als Gerichtsstand anerkannt.

38. Anerkennung dieses Reglements

Mit der Einreichung des Gesuches um eine Benützungsbewilligung (Ziff. 5), anerkennt der Gesuchsteller das Churer Fest-Reglement und verpflichtet sich zur Beachtung der Vorschriften.

Das revidierte Reglement tritt mit Beschluss des OK an der Sitzung vom 11.11.2002 in Kraft.



Chur, 11. November 2002


Für das Organisationskomitee des Churer Festes

Urs Schädler, Präsident

Thomas M. Bergamin, Chef Administration

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